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Allgemeine Bemerkungen zum Pandemieplan Thurgau

Die gesetzliche Grundlage lässt sich aus dem Epidemiengesetz ableiten und ist zudem als Verweis auf die Kantonalen gesetzlichen Grundlagen: Gesundheitsgesetz (GG 810.1) und Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (RRV 818.2) abzustützen.

Der Pandemieplan richtet sich an den Empfehlungen der WHO. Für die SVP stellt sich bereits eingangs dazu die Frage, ob alles geklärt und vorbereitet werden kann. Zeigt doch die aktuelle Situation, dass eben nicht alles geplant werden kann und auf viele Unwegsamkeit reagiert werden muss oder dieses berücksichtigt werden muss. Die SVP möchte zudem darauf hinweisen, dass ein Pandemieplan ein Hilfsmittel für die Bewältigung einer Pandemie sein muss, in der Hoffnung, dass dieser nicht angewendet werden muss. Im Endeffekt muss jedoch ein Gremium oder eine Person einen Entscheid fällen. Die SVP erwähnt daher die aktuelle Pandemie und stellt fest, dass Entscheide nur zaghaft gefällt werden oder die Verantwortlichkeiten in anderen Departementen gesucht werden. Der erarbeitete Pandemieplan gibt jedenfalls keine Auskunft darüber, ob in diesem Bereich eine Verbesserung festgehalten ist.

Der Pandemieplan des Kantons Thurgau richtet sich nach dem One-Health-Prinzip welches gleichbedeutend mit dem Interdisziplinären Austausch zwischen der Veterinär- und Humanmedizin ist. Die SVP begrüsst diese Haltung, ist doch die Berücksichtigung aller Eventualitäten und somit die Gesamte Zusammenarbeit eine wichtige Grundlage für ein möglichst koordiniertes Vorgehen bei der Bearbeitung einer Pandemie.

Inhaltlich stellt die SVP fest, dass ein hoher detailierungsgrand in Planung und Darstellung ausgeführt ist. Zudem sind diverse Abkürzungen aufgeführt zu welcher nicht ersichtlich ist, welche Funktionen oder Möglichkeiten gemeint sind. Die SVP weist darauf hin, dass in einer Pandemie reagiert werden muss und zu manchen Zeiten die Möglichkeit fehlt um abzuklären, was mit einer Abkürzung gemeint ist. Die Abkürzungen sind zumindest für den Leser des Pandemieplanes nicht verständlich. Aus dem Inhalt ist ersichtlich, dass über Vorhalteleistungen geschrieben wird. Die aktuelle Lage hat nun aber gezeigt, dass als Beispiel, das Personal im Gesundheitswesen überlastet und somit ein Problem ist. Die SVP möchte erwähnt haben, dass das personelle Problem seit Beginn der Pandemie bestand hat, die zuständigen Behörden es jedoch bis zum heutigen Tage unterlassen haben, Massnahmen einzuleiten oder vorzukehren. Ein Hinweis, dass eine Ausbildung mehrerer Jahre in Anspruch nimmt, ist zu Zeiten einer Pandemie eine ungenügende Antwort, andernfalls muss festgehalten werden, wäre dies wohl eher keine Pandemie. Der Pandemieplan des Kantons Thurgau ist kein Gesetz, sondern ein Plan welcher in regelmässigen Abständen auf seine Aktualität überarbeitet werden sollte. Die SVP hat diesbezüglich keine Angaben gefunden, legt diese jedoch dem Regierungsrat nahe, den Pandemieplan in regelmässigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Für die SVP ist es richtig, dass für mögliche Eventualitäten im Budget eine Position berücksichtigt wird. Aus den Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, um welchen Budgetbetrag es sich dabei handelt und ob eine Rückstellung mit einer Obergrenze festgelegt wird. Die SVP bitten um eine Klärung dieses Sachverhaltes.

Für die SVP ist abschliessend festzuhalten, dass der Grosse Rat des Kantons Thurgau nicht übergangen werden darf und der demokratische Weg der Zuständigkeiten in jedem Fall eingehalten werden muss.

Pandemieplan PDF

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